Gefestigte Rechtsprechung für Scientology

By utaeilzer

Die ideelle Zielsetzung der Scientology Kirche ebenso wie die Religiösität ihrer Lehre wurde von deutschen Gerichten immer wieder bestätigt, wobei vor allem in den letzten Jahren wegweisende Urteile ergingen.

Deutschland ist traditionell kein einfaches Land, wenn es um die Anerkennung von Religiösität neben den „anerkannten“ Religionen geht. Deshalb muss immer wieder daran erinnert werden, dass Religionswissenschaftler und Gerichte das Streitthema „Neue Religionen“ schon seit Jahren wesentlich nüchterner sehen als beispielsweise ein Interessenvertreter der Amtskirchen. Gerade deutsche Obergerichte stellen Scientology und Scientologen regelmäßig unter dem Schutz von Artikel 4 (GG).

Zu den deutlichsten Vorgaben zählt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1997, wonach die Anerkennung der ideelen Ausrichtung einer Vereinigung vor allem voraussetzt, dass ihre Mitglieder von einer gemeinsamen (religiösen oder anderen) Überzeugung getragen werden.

Auf dieser Grundlage entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart am 17. November 1999 in einem von der Scientology Kirche als Klägerin angestrengten Verfahren, dass sie diese Voraussetzungen zweifelsohne erfüllt:

Die Klägerin als Verein (Anm.: die Scientology Kirche) kann nicht losgelöst werden von seinen Mitgliedern und deren Überzeugungen. In diesen Überzeugungen und den daraus resultierenden Aktivitäten der Mitglieder kommt der Zweck des Vereins zum Ausdruck, mit anderen Worten die Überzeugungen der Mitglieder bilden den Vereinswillen und ihre von diesen Überzeugungen getragenen Aktivitäten das maßgebliche Gesamtgebaren. Es kommt somit auf die Überzeugung der Mitglieder an…“.

Und diese Überzeugung ist nicht anders einzustufen als die Überzeugung beispielsweise eines Christen oder eines Buddhisten.

Auch der Einzelne muss seinen Glauben nicht mit Füßen treten lassen. So fand das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig deutliche und endgültige Worte für die Disrkiminierung einer Scientologin durch die Hamburger Behördenleiterin Ursula Caberta. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht – die letzte Instanz, wenn es um Bürgerklagen gegen Behördenwillkür geht – war in seinem Mitte Januar 2006 zugestellten Urteil erwartungsgemäß unmissverständlich:

„Die Klägerin kann für ihre Betätigung als Scientologin den Schutz des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen.“

„Die Beklagte hat durch (ihr) Handeln die Klägerin in der Freiheit des religiösen Bekenntnisses beeinträchtigt. … Das … Handeln der Beklagten war rechtswidrig.“

Spätestens das ergangene Urteil vom 5. April 2007 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sollte auch den zuständigen deutschen Behörden und Regierungsstellen Anlass genug sein, die Ungleichbehandlung von Minderheitsreligionen zu überdenken. Richtiger wäre es allemal, die einschlägigen Menschenrechte, die manch ein Politiker in Russland und China anmahnt, auch in Deutschland in die Tat umzusetzen.

Die Scientology-Religion wurde von L. Ron Hubbard gestiftet. Die erste Kirche wurde 1954 in den USA von Anhängern gegründet Sie ist mittlerweile auf mehr als 7.500 Kirchen, Missionen und Gruppen und zehn Millionen Mitgliedern in 163 Ländern angewachsen.

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Pressedienst der Scientology Kirche Bayern e.V.

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Eine Antwort zu “Gefestigte Rechtsprechung für Scientology”

  1. religo sagt:

    Hallo Uta
    Freue mich dass hier ein neuer Blog über Dianetik und Scientology entsteht. Werde den Blog gerne verlinken.
    ARK, Fritz
    (Kommentar nicht zum veröffentlichen)

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